Verkaufsbedingungen

 
 

§ 1  Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die Verkaufsbedingungen der Firmen GESI Gewindesicherungs-GmbH, HAKA GmbH und GESI Thüringen GmbH (im Folgenden kurz GESI / HAKA / GESI genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende von GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt GESI / HAKA / GESI nicht an, es sei denn, GESI / HAKA / GESI hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn GESI / HAKA / GESI in Kenntnis gegenstehender oder von GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen GESI / HAKA / GESI und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. GESI / HAKA / GESI’ s Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB.

§ 2  Angebot / Angebotsunterlagen
  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann GESI / HAKA / GESI dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält GESI / HAKA / GESI sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von GESI / HAKA / GESI.

§ 3  Preise / Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten GESI / HAKA / GESI´s Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in GESI / HAKA / GESI´s Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GESI / HAKA / GESI anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4  Lieferzeit
  1. Der Beginn der von GESI / HAKA / GESI angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung der von GESI / HAKA / GESI obliegenden Lieferverpflichtung setzt weiter die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist GESI / HAKA / GESI berechtigt, den GESI / HAKA / GESI insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen in Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. GESI / HAKA / GESI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II 4 BGB oder von § 376 HGB ist. GESI / HAKA / GESI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden Lieferverzug der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
  6. GESI / HAKA / GESI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden von GESI / HAKA / GESI´s Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist GESI / HAKA / GESI zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist GESI / HAKA / GESI´s Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. GESI / HAKA / GESI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von GESI / HAKA / GESI zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haftet GESI / HAKA / GESI im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§ 5  Gefahrenübergang / Verpackungskosten
  1. Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
  2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, wird die GESI / HAKA / GESI die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6  Mängelhaftung
  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unterlassungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel in der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist GESI / HAKA / GESI verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. GESI / HAKA / GESI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GESI / HAKA / GESI´s Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit GESI / HAKA / GESI keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. GESI / HAKA / GESI haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern GESI / HAKA / GESI schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist GESI / HAKA / GESI´s Haftung auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibe unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7  Lohnauftrag
    Materialien und sonstige vom Besteller GESI / HAKA / GESI gelieferte Stoffe wurden zuvor durch den Besteller geprüft. GESI / HAKA / GESI ist zur Prüfung nur bei ausdrücklicher Beauftragung und nur gegen besondere Vergütung verpflichtet. Ausschuss bis 2% der Gesamtmenge der vom Besteller gelieferten Materialien und sonstigen Stoffe ist vom Besteller zu tragen.

§ 8  Gesamthaftung
  1. Eine weitergehende Haftung GESI / HAKA / GESI´s auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung GESI / HAKA / GESI gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GESI / HAKA / GESI.

§ 9  Schutzrechtsverletzungen
  1. Der Besteller haftet für Kennzeichen- oder Schutzrechte bzw. Merkmale, die durch ihn vorgegeben werden oder für die er Rechte von Dritten erworben hat. Der Besteller wird GESI / HAKA / GESI für den Fall, dass GESI / HAKA / GESI wegen vorgenannter Rechte in Anspruch genommen wird, in jeder Beziehung freistellen und alle Kosten übernehmen, die GESI / HAKA / GESI entstehen.
  2. Im Übrigen stellt GESI / HAKA / GESI den Besteller unter folgenden Voraussetzungen von den entstehenden Schadensersatzansprüchen, Gerichts- und Anwaltskosten frei:
    Der Besteller unterrichtet GESI / HAKA / GESI unverzüglich, d. h. vor Einleitung jedweder Schritte, insbesondere vor Einschaltung eines Anwaltes, von der Inanspruchnahme durch Dritte. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor GESI / HAKA / GESI informiert werden kann. Nur GESI / HAKA / GESI ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten. Das gilt insbesondere für die Beauftragung von Anwälten.

§ 10  Eigentumsvorbehaltssicherung
  1. GESI / HAKA / GESI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GESI / HAKA / GESI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch GESI / HAKA / GESI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GESI / HAKA / GESI hätte dies ausdrücklich schriftlich geklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch GESI / HAKA / GESI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. GESI / HAKA / GESI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller GESI / HAKA / GESI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit GESI / HAKA / GESI Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GESI / HAKA / GESI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den GESI / HAKA / GESI entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt GESI / HAKA / GESI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der Mehrwertsteuer) der Forderungen von GESI / HAKA / GESI ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder Nachverarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. GESI / HAKA / GESI´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GESI / HAKA / GESI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann GESI / HAKA / GESI verlangen, dass der Besteller GESI / HAKA / GESI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für GESI / HAKA / GESI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, GESI / HAKA / GESI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GESI / HAKA / GESI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, GESI / HAKA / GESI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GESI / HAKA / GESI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller GESI / HAKA / GESI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für GESI / HAKA / GESI.
  7. Der Besteller tritt GESI / HAKA / GESI auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von GESI / HAKA / GESI gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. GESI / HAKA / GESI verpflichtet sich, die GESI / HAKA / GESI zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert von GESI / HAKA / GESI´s Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GESI / HAKA / GESI.

§ 11  Gerichtsstand / Erfüllungsort
  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des jeweiligen Unternehmens Gerichtsstand. Die Unternehmen sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12  Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.


Ausgabe Mai 2003