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§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
- Die Verkaufsbedingungen der Firmen GESI Gewindesicherungs-GmbH,
HAKA GmbH und GESI Thüringen GmbH (im Folgenden kurz GESI
/ HAKA / GESI genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende
von GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennt GESI / HAKA / GESI nicht an,
es sei denn, GESI / HAKA / GESI hat ausdrücklich ihrer Geltung
zugestimmt. GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen gelten
auch dann, wenn GESI / HAKA / GESI in Kenntnis gegenstehender
oder von GESI / HAKA / GESI´s Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen GESI / HAKA / GESI und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- GESI / HAKA / GESI s Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen im Sinne von § 310 I BGB.
§ 2 Angebot / Angebotsunterlagen
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so kann GESI / HAKA / GESI dieses innerhalb
von 2 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen
behält GESI / HAKA / GESI sich Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe
an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung von GESI / HAKA / GESI.
§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten GESI / HAKA / GESI´s Preise "ab Werk",
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung
gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in GESI / HAKA / GESI´s
Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die
gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der GESI
/ HAKA / GESI anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von GESI / HAKA / GESI angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung der von GESI / HAKA / GESI obliegenden Lieferverpflichtung
setzt weiter die ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so ist GESI / HAKA / GESI
berechtigt, den GESI / HAKA / GESI insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen in Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- GESI / HAKA / GESI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im
Sinne von § 286 II 4 BGB oder von § 376 HGB ist. GESI
/ HAKA / GESI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden
Lieferverzug der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen
ist.
- GESI / HAKA / GESI haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Lieferverzug auf einer von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden,
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden
von GESI / HAKA / GESI´s Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
ist GESI / HAKA / GESI zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht
auf einer von GESI / HAKA / GESI zu vertretenden, vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist GESI / HAKA / GESI´s Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- GESI / HAKA / GESI haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit der von GESI / HAKA / GESI zu vertretende Lieferverzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht. In diesem Fall ist aber Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Im Übrigen haftet GESI / HAKA / GESI im Falle des Lieferverzuges
für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalisierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang / Verpackungskosten
- Sofern sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung
ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen
sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Sofern der Besteller es wünscht, wird die GESI / HAKA /
GESI die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken;
die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6 Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Unterlassungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
- Soweit ein Mangel in der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Im Fall der Mangelbeseitigung ist GESI / HAKA / GESI verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht
wurde.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
- GESI / HAKA / GESI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GESI / HAKA /
GESI´s Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.
Soweit GESI / HAKA / GESI keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- GESI / HAKA / GESI haftet im Übrigen nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern GESI / HAKA / GESI schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist GESI / HAKA / GESI´s Haftung auch
im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibe unberührt; dies gilt auch für
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist
die Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach
den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt
5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 7 Lohnauftrag
Materialien und sonstige vom Besteller GESI / HAKA / GESI gelieferte
Stoffe wurden zuvor durch den Besteller geprüft. GESI / HAKA
/ GESI ist zur Prüfung nur bei ausdrücklicher Beauftragung
und nur gegen besondere Vergütung verpflichtet. Ausschuss bis
2% der Gesamtmenge der vom Besteller gelieferten Materialien und sonstigen
Stoffe ist vom Besteller zu tragen.
§ 8 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung GESI / HAKA / GESI´s auf Schadensersatz
als in §6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensansprüche aus Verschulden
bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gem. § 823 BGB.
- Soweit die Schadensersatzhaftung GESI / HAKA / GESI gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
von GESI / HAKA / GESI.
§ 9 Schutzrechtsverletzungen
- Der Besteller haftet für Kennzeichen- oder Schutzrechte
bzw. Merkmale, die durch ihn vorgegeben werden oder für die
er Rechte von Dritten erworben hat. Der Besteller wird GESI /
HAKA / GESI für den Fall, dass GESI / HAKA / GESI wegen vorgenannter
Rechte in Anspruch genommen wird, in jeder Beziehung freistellen
und alle Kosten übernehmen, die GESI / HAKA / GESI entstehen.
- Im Übrigen stellt GESI / HAKA / GESI den Besteller unter
folgenden Voraussetzungen von den entstehenden Schadensersatzansprüchen,
Gerichts- und Anwaltskosten frei:
Der Besteller unterrichtet GESI / HAKA / GESI unverzüglich,
d. h. vor Einleitung jedweder Schritte, insbesondere vor Einschaltung
eines Anwaltes, von der Inanspruchnahme durch Dritte. Hiervon
ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden
müssen, bevor GESI / HAKA / GESI informiert werden kann.
Nur GESI / HAKA / GESI ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten.
Das gilt insbesondere für die Beauftragung von Anwälten.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung
- GESI / HAKA / GESI behält sich das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist GESI / HAKA / GESI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch GESI / HAKA / GESI
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, GESI / HAKA
/ GESI hätte dies ausdrücklich schriftlich geklärt.
In der Pfändung der Kaufsache durch GESI / HAKA / GESI liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. GESI / HAKA / GESI ist nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller GESI / HAKA / GESI unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit GESI / HAKA / GESI Klage gem. § 771
ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GESI
/ HAKA / GESI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller
für den GESI / HAKA / GESI entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt GESI / HAKA / GESI
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich der Mehrwertsteuer) der Forderungen von
GESI / HAKA / GESI ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder Nachverarbeitung verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. GESI / HAKA / GESI´s
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
GESI / HAKA / GESI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
kann GESI / HAKA / GESI verlangen, dass der Besteller GESI / HAKA
/ GESI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für GESI / HAKA / GESI vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, GESI / HAKA / GESI nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt GESI / HAKA / GESI das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, GESI / HAKA / GESI nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GESI / HAKA
/ GESI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der Besteller GESI / HAKA / GESI anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für GESI / HAKA / GESI.
- Der Besteller tritt GESI / HAKA / GESI auch die Forderungen
zur Sicherung der Forderungen von GESI / HAKA / GESI gegen ihn
ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
- GESI / HAKA / GESI verpflichtet sich, die GESI / HAKA / GESI
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert von GESI / HAKA / GESI´s
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GESI / HAKA
/ GESI.
§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Geschäftssitz des
jeweiligen Unternehmens Gerichtsstand. Die Unternehmen sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden
oder sollten diese eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart,
die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche
gilt im Falle einer Lücke.
Ausgabe Mai 2003
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